Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Nutzung des Klettergartens

1.        Das Klettern ist sowohl Mitgliedern, als auch Gästen gestattet.

2.        Nutzung/Zutritt/Zeitfenstert/Zahlungspflicht/Gruppenanmeldung

Der Zutritt zum Klettergarten erfolgt nach Buchung durch ein automatisiertes Zugangssystem. Der Zugang ist nur während des gebuchten Zeitraumes gestattet und zulässig. Um die automatisch öffnenden Türen betätigen zu können, müssen Sie sich auf https://klettern.dav-duisburg.de ein Benutzerkonto anlegen.

a)     Für die Nutzung des Klettergartens ist vorab ein Zeitfenster auf https://klettern.dav-duisburg.de zu buchen. Hierzu müssen Sie ein Benutzerkonto anlegen.

Unter dem Link "noch nicht Registriert? Hier anmelden" können Sie die Registrierung des Benutzerkontos starten.

Sodann wählen Sie einen Benutzernamen, mit welchem Sie sich einloggen. Zudem werden die Angaben zu Ihrem Namen, Vornamen, Geburtstag, Mitgliedsnummer, E-Mailadresse und Telefonnummer erhoben. Diese sind zur Vertragsabwicklung notwendig. Ebenso müssen Sie ein Passwort angeben, mit welchem Sie sich später einloggen können.

Nach Eingabe aller Daten senden Sie diese bitte ab. Sie erhalten dann eine Bestätigungsmail, mit welcher Sie die Registrierung Ihres Benutzerkontos abschließen können. Betätigen Sie bitte den Link in der Bestätigungsmail. Hiernach können Sie sich mit ihrem Kontonamen und dem von Ihnen gewählten Passwort anmelden.

Nach erfolgter Anmeldung unter https://klettern.dav-duisburg.de können Sie einzelne Sektoren öffnen. Zum Öffnen der Tore bitte den entsprechenden Button drücken, die Öffnung kann bis zu 15 Sekunden dauern. Bei Signalton und grünem Licht am Knauf drehen und das Tor öffnen.

Wenn Sie die Anlage verlassen, benutzen Sie bitte die Checkout-Möglichkeit, um sich vom System abzumelden.

b)     Die Anmeldung als Gast ist zahlungspflichtig. Zahlungspflichtige Gäste können sich über https://klettern.dav-duisburg.de anmelden.

c)      Zutritt zum Kletterpark wird für Gäste grundsätzlich nur gegen Vorkasse gewährt.

d)     Es besteht die Möglichkeit den gesamten Klettergarten zu nutzen, soweit einzelne Bereiche nicht gesperrt sind.

e)     Anspruch auf die Nutzung bestimmter Teilbereiche des Klettergartens besteht nicht. Hier obliegt es jedem Nutzer selbst, vor einer Terminbuchung abzuklären, ob der gewünschte Bereich zugänglich ist oder nicht.

f)      Bei Gewitter- oder Blitzschlaggefahr darf die Anlage nicht benutzt werden.

g)     Das Reservieren von Kletterrouten z. B. durch Einhängen von Seilen ist nicht erlaubt. Es dürfen keine Rucksäcke oder Fahrräder an Einstiegen abgestellt werden.

h)     Sektionsveranstaltungen genießen Vorrecht. Gruppen müssen sich unbedingt vorher anmelden.

3.        Teilsperrung/Eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit/Ausschluss von Rückerstattungen

Sollte es aufgrund behördlicher Anordnungen, erhöhten Andrangs oder sonstiger nicht vorhersehbarer oder spontan auftretender Umstände notwendig sein, einzelne Teilbereiche des Klettergartens zu sperren, so kann der restliche Park im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten genutzt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Eintrittsgeldern besteht in diesem Fall nicht.

4.        Rücksichtnahme/Aufsicht/Anordnungsbefugnisse/Hausrecht/Nutzungsuntersagung

a)      Die Nutzung der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr und in eigenverantwortlicher Verhaltensweise.

Die Nutzer des Klettergartens haben gegenseitig Rücksicht zu nehmen und jedwedes Verhalten, was zu einer Eigen- oder Fremdgefährdung führt, zu unterlassen.

b)     Den Anordnungen etwaiger Aufsichtspersonen, Trainern oder des Vereinsvorstandes ist unverzüglich nachzukommen. Ein Anspruch auf Anwesenheit der vorgenannten Personen besteht nicht.

Die Kassierer genießen Hausrecht in Vertretung des Vorstandes; ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Bei Verstößen behält sich der Vorstand das Recht auf Strafverfolgung nach § 123 StGB vor.

Im Rahmen des Hausrechts und insbesondere zur Vermeidung von Gefahren ist es den Aufsichtspersonen, Trainern oder dem Vereinsvorstand gestattet, Mitgliedern/Gästen die Nutzung der Anlagen zu untersagen und diese von der Anlage zu verweisen, wenn die begründete Vermutung besteht, dass diese die nachfolgenden Bedingungen der Buchstaben c) – e) nicht oder nicht hinreichend erfüllen.

Eine Erstattung des Eintrittspreises erfolgt im Falle einer Nutzungsuntersagung nicht. Dies insbesondere, wenn der Verweis aus der Anlage aufgrund sicherheitsrelevanten Fehlverhaltens erfolgt und die Mitglieder/Gäste mindestens zwei Mal aufgefordert wurden, ihr Fehlverhalten abzustellen. Bei besonders schwerwiegendem Fehlverhalten oder akuter Fremdgefährdung bedarf es der vorherigen Ermahnung nicht.

c)      Die Nutzung der Anlagen ist ausschließlich Mitgliedern/Gästen gestattet, die über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen der gängigen Sicherungstechniken verfügen. Die Wahl der Sicherungstechnik obliegt allein dem einzelnen Mitglied/Gast, solange keine anderslautende Anordnung, wie unter lit b) dargelegt, erfolgt.

Der gültige DAV-Ausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen - dies gilt auch für Sektionsmitglieder des DAV-Sektion Duisburg e. V..

d)     Die Mitglieder/Gäste haben selbst dafür zu sorgen, dass notwendige Sicherungen und Hilfestellungen durch mindestens eine geeignete und klettererfahrene Person gewährleistet ist. Diese hat über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen der Sicherungstechniken zu verfügen und muss entsprechende Kenntnisse auf Verlangen des DAV-Sektion-Duisburg e. V. respektive seiner Aufsichtspersonen, Trainern oder seines Vorstandes nachweisen können.

e)     Mit der Nutzung des Klettergartens versichern die Mitglieder/Gäste konkludent, über die entsprechenden Kenntnisse zur Eigen- bzw. Fremdabsicherung zu verfügen und sich entsprechend zu verhalten.

f)      Die DAV-Sektion-Duisburg e. V. schuldet den Mitgliedern/Gästen bei der eigenverantwortlichen Nutzung der Anlagen weder eine Einweisung, noch eine Beaufsichtigung, Hilfestellung oder die Kontrolle einer den Kletterregeln entsprechenden Ausübung. Ausnahmen hiervon gelten, sofern spezielle, vom DAV-Sektion-Duisburg e. V. angebotene Kletterkurse wahrgenommen werden, zu welchen sich das Mitglied/der Gast ordnungsgemäß angemeldet hat.

5.        Hygienemaßnahmen/Seuchenschutz

Evtl. bestehende, per Gesetz, Verordnung, Allgemeinverfügung oder Verwaltungsakt vorgeschriebene Hygieneabstände, Maskenpflichten oder weitere dem Gesundheitsschutz dienenden Maßnahmen sind einzuhalten. Auf Ziffer 4 b) wird verwiesen.

6.        Risiko/Verhaltensweisen/Eigenverantwortung/Haftungsausschluss

a)        Klettern ist gefährlich und erfordert ein hohes Maß an Umsicht und Eigenverantwortlichkeit. Der Aufenthalt im Klettergarten sowie das Klettern selbst erfolgen immer auf eigenes Risiko. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir, gemeinsam mit dem Bundesverband empfehlen, im eigenen Interesse zumindest im Klettersteig, besser bei allen Kletteraktivitäten einen geeigneten Helm zu tragen. Wir weisen dringend auf Ihr Eigeninteresse und Ihre Eigenverantwortung hin.

b)        Gesperrte oder im Bau befindliche, mit rotem Flatterband gekennzeichnete Kletterrouten und Klettersteigpassagen dürfen nicht begangen werden. Keiner darf die Anlage oder deren Teile eigenmächtig verändern oder beschädigen.

c)         Schäden sind unverzüglich dem Klettergartenwart oder der Geschäftsstelle zu melden. Trotz regelmäßiger Kontrolle muss mit herabfallenden Gegenständen wie losen Bauwerkteilen, Steinen, Ausrüstungsmaterial oder unvorhersehbar lockeren/brechenden künstlichen Klettergriffen sowie mit dem Ausbrechen von Griffen und/oder Tritten im Beton gerechnet werden.

d)        Klettern ist nur im klar erkennbaren, dafür ausgewiesenen Kletterbereich erlaubt.

e)        Klettern ist nur sachkundigen Personen bzw. unter sachkundiger Anleitung - Kinder/Jugendlichen unter 14 Jahre nur unter Aufsicht erlaubt. Alle Routen sind nur im Vorstieg zu eröffnen und der eigenen Leistung entsprechend auszuwählen.

f)         Die aktuellen Sicherheitsregeln des DAV sind einzuhalten. Jeder Kletterer ist für die von ihm gewählte Sicherungstechnik und das eingesetzte Material selbst verantwortlich. Sicherheitselemente wie Umlenker, Haken etc. müssen benutzt werden. Umlenker dürfen nicht überklettert werden.

g)        Klettern ist nur mit Sicherung durch einen Seilpartner erlaubt. Soloklettern ist verboten. Bouldern ist bis zur Absprunghöhe erlaubt.

h)        Der Klettersteig darf nur unter Benutzung eines Klettersteigsets zur Selbstsicherung begangen werden. Jeder hat sich vor dem Einstieg über den Verlauf, die Schwierigkeiten, und gegebenenfalls Abseilpunkte, Notausstieg etc. zu informieren.

i)          Führungsösen für Drahtseile, Geländer und Konstruktionsteile sind keine Sicherungs-/Abseilpunkte und dürfen als solche nicht benutzt werden.

j)         Die DAV-Sektion Duisburg e.V., seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften nicht bei selbst verschuldeten Unfällen. Ebenso wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen., auch wenn diese Kardinalspflichten betreffen sollte, vgl. nachstehende Definition.

Schadensersatzansprüche der Nutzer der Anlage sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Von diesem Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind.

Von diesem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des DAV-Sektion Duisburg e.V., seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

7.        Rechtswahlklausel/Salvatorische Klausel

Die Nutzung der Anlage und die Durchführung dieses Vertrages unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung ursprünglich verfolgten wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommt. Gleiches gilt für die Schließung eventueller Vertragslücken.